Bei Unternehmen in finanzieller Notlage stellt sich regelmäßig die Frage nach den Voraussetzungen für eine Insolvenz. Diese sind so vielfältig wie die Gründe für eine Zahlungsunfähigkeit. Wichtig ist zunächst die Unterscheidung zwischen der materiellen und der formellen Insolvenz. Letztere bezeichnet die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, während die materiellen Insolvenz hierfür als Grundlage dient. 

Die Insolvenzgründe legen fest, zu welchem Zeitpunkt der Schuldner ökonomisch gescheitert ist und ab wann die „eigenverantwortliche Steuerung der Vermögens- und Haftungsverhältnisse durch eine amtliche Haftungsabwicklung ersetzt wird.“

Welche Insolvenzgründe gibt es?

Damit das Amtsgericht dem Antrag für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachkommt, muss ein Insolvenzgrund vorliegen. Laut der Insolvenzverordnung (InsO) gibt es drei mögliche Insolvenzgründe: die Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO), die drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO) oder die Überschuldung (§19 InsO).

Bei der Zahlungsunfähigkeit handelt es sich um einen sogenannten “allgemeinen” Eröffnungsgrund, denn sie gilt für jeden Schuldner und jede Verfahrensart. Der zweite Insolvenzgrund, die drohende Zahlungsunfähigkeit, ist freiwilliger Natur. Der Schuldner hat das Recht, jedoch keine Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Im Gegenzug ist Gläubigern ein solcher Antrag nicht erlaubt. Mit der Vorverlegung will der Gesetzgeber erreichen, dass Unternehmen während des Insolvenzverfahrens saniert werden können.

Bei juristischen Personen und Personengesellschaften ohne voll haftenden Gesellschafter kommt darüber hinaus die Überschuldung als besonderer Eröffnungsgrund infrage. Anders als bei natürlichen Personen liegt hier nicht grundsätzlich eine unbeschränkte Haftung vor. Vielmehr ist sie bei juristischen Personen auf das Gesellschaftsvermögen limitiert. Demnach wäre die Befriedigung von Gläubigern in diesem Fall maßgeblich eingeschränkt werden, wenn das Insolvenzverfahren erst bei Zahlungsunfähigkeit eingeleitet werden würde. Daher wird in diesem Fall die Antragspflicht vorverlagert und hat dann zu erfolgen, wenn ein unverändertes wirtschaftliches Handeln von der Rechtsordnung nicht akzeptiert wird.

Einer dieser drei Insolvenzgründe muss dem Richter zur Überzeugung vorliegen, bevor der nächste Schritt, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, eingeleitet wird.

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Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund

Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit betrachtet man die Geldmittel des Unternehmens, die zur Verfügung stehen, um die Forderungen der Gläubiger zu erfüllen. Ein Unternehmer ist zahlungsunfähig, wenn diese nicht ausreichen, die fälligen Forderungen zu erfüllen. Kurzfristige Zahlungsstockungen sind nicht ausreichend. Stellt der Schuldner seine Zahlungen ein, nimmt man die Zahlungsunfähigkeit an. Es muss demnach nicht umständlich über Rechnungen überprüft werden, ob eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Sie ergibt sich aus dem Verhalten des Schuldners, aus dem sie widerlegbar vermutet werden kann, etwa durch zurückgegebene Lastschriften oder Pfändungen.

Der BGH basiert seine Rechtsprechung regelmäßig auf folgender Auslegung: Eine Zahlungsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, 90 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2017 – II ZR 88/1). 

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

Um eine Zahlungsunfähigkeit festzustellen, sind drei Schritte vorgesehen. Zunächst wird durch eine Liquiditätsbilanz ermittelt, in welchem Umfang die fälligen Verbindlichkeiten gedeckt werden können. Dabei werden an Tag X die liquiden Mittel des Unternehmens den Verbindlichkeiten gegenübergestellt.

Zu den liquiden Mitteln zählen dabei neben Bargeld auch Bankguthaben, Kredite und zu erwartende Forderungen. 

Um die Fälligkeit einer Verbindlichkeit festzustellen, muss geprüft werden, ob eine Parteivereinbarung vorliegt. Wurde keine Fälligkeitsabrede getroffen, ist die Verbindlichkeit im Zweifel unmittelbar fällig. Gestundete Verbindlichkeiten hingegen müssen erst zu dem Zeitpunkt beglichen werden, den die Stundungsvereinbarung vorsieht. 

Im zweiten Schritt wird ein dynamischer Finanzplan erstellt, falls zu wenig liquide Mittel zur Verfügung stehen, um die fälligen Verbindlichkeiten zu decken. So soll herausgefunden werden, ob die Liquiditätslücke nur vorübergehend ist oder innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann. 

Ist letzteres der Fall, liegt noch keine Zahlungsunfähigkeit vor. Andernfalls folgt der dritte Schritt, bei dem herausgefunden werden muss, wie groß die Liquiditätslücke ist. Sollte sie geringer als zehn Prozent aller Verbindlichkeiten sein und bald geschlossen werden können, ist ebenfalls noch nicht von einer Zahlungsunfähigkeit zu sprechen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit als Insolvenzgrund

Eine drohende Zahlungsunfähigkeit kann nur der Schuldner selbst als Insolvenzgrund angeben. § 18 Abs. 2 InsO definiert die drohende Zahlungsunfähigkeit wie folgt: Der Schuldner ist „voraussichtlich nicht in der Lage […], die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.“ Hier hat das Unternehmen die Möglichkeit frühzeitig Insolvenz anzumelden. Zum einen, um den Fortbestand des Unternehmen zu sichern, zum anderen die Gläubiger bestmöglich zu befriedigen.

Überschuldung als Insolvenzgrund

Eine Überschuldung nach §19 InsO ist ein weiterer Eröffnungsgrund eines Insolvenzverfahren und betrifft die meisten juristischen Personen. Im Gegensatz zur Zahlungsunfähigkeit nimmt die Überschuldung das gesamte Vermögen des Unternehmens in den Blick. Das Insolvenzgericht vergleicht die Aktiva und die Passiva der Unternehmensbilanz. 

Es legt dabei allerdings die tatsächlichen Werte der Vermögensgegenstände zugrunde, nicht die Buchwerte. Diese könnten aufgrund von Abschreibungen bereits bei 0 EUR liegen, obwohl der Gegenstand noch einiges an Wert darstellt. Es liegt jedoch keine Überschuldung vor, wenn zukünftige Einkünfte des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten mit einer hohen Wahrscheinlichkeit abdecken können.

Feststellung der Überschuldung

Die insolvenzrechtliche Überschuldungsprüfung setzte sich aus zwei Elementen zusammen: Zum einen ist in einem Überschuldungsstatus zu ermitteln, ob eine rechnerische Überschuldung der juristischen Person vorliegt, zum anderen ist eine Prognose über deren Fortbestehen zu erstellen. Dabei gibt es nach überwiegender Meinung keine vorgegebene Prüfungsreihenfolge. Eine Überschuldung kann entweder anhand des Überschuldungsstatus oder anhand einer positiven Fortbestehensprognose ausgeschlossen werden.

Durch Ermitteln des Überschuldungsstatus wird herausgefunden, ob das Vermögen des Schuldners zur Deckung der fälligen Verbindlichkeiten ausreicht. Bei den Aktiva müssen dabei auch stille Reserven herangezogen sein, bei den Passiva die Liquidationsverbindlichkeiten und Rückstellungen. Nicht relevant sind hingegen Verbindlichkeiten mit qualifiziertem Rangrücktritt.

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Wurde durch den Überschuldungsstatus eine Überschuldung festgestellt, kommt es nun darauf an, ob das Unternehmen überwiegend wahrscheinlich fortgeführt werden kann oder nicht. Das wird mit einer Fortbestehensprognose herausgefunden, bei der es sich um eine zukunftsorientierte Kostendeckungsrechnung handelt. Kann das Unternehmen im betrachteten Zeitraum alle Verbindlichkeiten bedienen? Wird sie im folgenden Geschäftsjahr stets zahlungsfähig sein? In diesem Fall wird eine positive Fortbestehensprognose erstellt und eine Überschuldung liegt nicht vor.