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Versteigerungen


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interessante Urteile zum Thema Versteigerungen und Internet:

 

BGH NJW 2005, 53

  • Bei Kaufverträgen zwischen einem gewerblichen Anbieter und einem Verbraucher, die im Rahmen einer sog. Internet-Auktion durch Angebot und Annahme gemäß §§ 145ff BGB und nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB zustande kommen, ist das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht nach § 312d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen.

LG Mönchengladbach, NJW-RR 2005, 439

  • Die Pfändung von Internet-Domains als anderes Vermögensrecht im Sinne von § 857 ZPO ist grundsätzlich möglich.
  • Der Einwand, Namensrechte Dritter würden durch die Pfändung verletzt, ist im Vollstreckungsverfahren unbeachtlich.
  • Die Versteigerung einer Internet-Domain über ein Internet-Auktionshaus ist eine zulässige Verwertungsmöglichkeit.
  • Internet-Domains können gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar sein, wenn sie als Arbeitsmittel für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Schuldners erforderlich sind.

 


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