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Der Schuldenbereinigungsplan


in der Verbraucherinsolvenz (auch Privatinsolvenz genannt)

 

Der Schuldner kann in einem Schuldenbereinigungsplan darstellen, wie er sich einen gütlichen Ausgleich mit seinen Gläubigern vorstellt, dabei stehen dem Schuldner alle Möglichkeiten, wie etwa Stundung, Ratenzahlungen, Erlasse usw. offen.
 
Dieser Plan und eine Vermögensübersicht des Schuldners ist vom Insolvenzgericht den vom Schuldner genannten Gläubigern zuzustellen. Diese haben dann einen Monat Zeit um dazu Stellung zu nehmen. Stimmen dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zu und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtansprüche, so gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen.
 
Dies gilt nicht, wenn ein nicht zustimmender Gläubiger im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern unangemessen benachteiligt wird oder er durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt wird als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens. Wird der Schuldenbereinigungsplan angenommen, so findet kein Insolvenzverfahren statt und die Befriedigung der Gläubiger richtet sich nach dem Schuldenbereinigungsplan.


Das vereinfachte Verfahren:

 

Kommt es nicht zu einem Schuldenbereinigungsplan, so findet ein Insolvenzverfahren statt. Für dieses gelten aber vereinfachte Regeln. Die sowohl zu einer Zeit- als auch zu einer Kostenersparnis führen.