Die Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung:
Voraussetzungen:
- wegen einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt sein
- Kredite oder öffentliche Mittel rechtswidrig erschlichen haben
- innerhalb einer zehn Jahres Frist vor Stellung des Antrags bereits eine Restschuldbefreiung erlangt haben oder diese nach §§296 oder 297 InsO versagt worden sein.
- Verschwenderisch gehandelt haben
- Auskunft- oder Mitwirkungspflichten verletzt haben, insbesondere falsche Angaben gemacht haben
Folgen:
- er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und wenn er ohne Beschäftigung ist muss er sich um eine solche bemühen und darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen
- Vermögen dass er durch Erbschaft erwirbt hat er zu 50% an den Treuhänder herauszugeben
- Wechsel des Arbeitsplatzes oder Wohnortes hat er unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen
- Zahlungen dürfen nur an den Treuhänder uns nicht an einzelne Gläubiger erfolgen
- Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, so sind die Zahlungen an den Treuhänder so zu bemessen als würde er ein angemessenes Arbeitsentgelt beziehen.
Wirkungen:
Wird die Restschuldbefreiung erfolgreich durchgeführt, so wandeln sich alle Forderungen gegen den Schuldner in unvollkommene Verbindlichkeiten um, das heißt der Schuldner kann sie zwar weiterhin erfüllen, der Gläubiger kann aber nicht aus Erfüllung klagen. Diese Wirkung gilt gegen alle Gläubiger, auch solche die ihre Forderungen im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht angemeldet haben.
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen nach §302 InsO sind lediglich:
- Forderungen gegen den Schuldner aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
- Geldstrafen
- Forderungen gegen den Schuldner aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.





