Maßnahmen gegen die Zahlungsunfähigkeit
1. Maßnahmen gegen die Zahlungsunfähigkeit
Dabei stellen sich folgende Fragen:
- Welche Gruppen kommen als potentielle Geldgeber in Betracht
- Wie stellen sich diese Kredite rechtlich dar
a) Kredite durch Neugläubiger, Arbeitnehmer und Lieferanten
Allerdings ist es für Unternehmen in Insolvenznähe naturgemäß schwer Kredite von bisher unbeteiligten Dritten zu erhalten, da eine Besicherung dieser Kredite meist nicht möglich sein wird, da alle in Frage kommenden Sicherungsgegenstände bereits belastet sind.
Die Motivation von Arbeitnehmern und Lieferanten Kredite zu gewähren ist im Regelfall deutlich höher, da sich diese Gruppen einen privaten Zusatznutzen vom Fortbestand des Unternehmens versprechen. Dieser mögliche Zusatznutzen wird noch dadurch erhöht, dass im Falle eines Scheiterns der außergerichtlichen Sanierung der zu erwartende Verlust des Darlehens durch die Möglichkeit der steuerlichen Erfassung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten gemindert wird.
b) Kreditvergabe durch Eigentümer
Diese Möglichkeit wird jedoch nur bei Kapitalgesellschaften bestehen, da persönlich haftende Gesellschafter regelmäßig bei einer drohenden Insolvenz bereits selbst verschuldet sind.
Zu beachten ist weiterhin, dass die Kreditvergabe von Gesellschaftern an insolvenzbedrohte Unternehmen durch die Grundsätze der eigenkapitalersetzenden Darlehen nach §§32a, 32b GmbHG einschneidend erschwert wird. Danach kann ein Gesellschafter in der Insolvenz der Gesellschaft Darlehen nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen, die er in der Krise des Unternehmens gewährt hat. Somit läuft ein solcher Darlehensgeber bei einem Scheitern der Sanierung in die Gefahr den gesamten Darlehensbetrag einzubüßen.
c) Kreditvergabe durch Kreditinstitute





