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Maßnahmen gegen die Zahlungsunfähigkeit


1. Maßnahmen gegen die Zahlungsunfähigkeit

 

Besteht die Insolvenzgefahr aufgrund der Liquiditätslage des Schuldners, so kann diese effizient fast nur durch die Zuführung von liquiden Mitteln (Sanierungskredite) beseitigt werden.


Dabei stellen sich folgende Fragen:

 

  • Welche Gruppen kommen als potentielle Geldgeber in Betracht
  • Wie stellen sich diese Kredite rechtlich dar
Bei der Aufnahme von Sanierungskrediten gilt es jedoch stets zu beachten, dass diese als Passiva zu erfassen sind, damit sind sie nu in den Fällen eine wirksame Maßnahme zur Insolvenzabwehr, in denen nicht gleichzeitig eine Überschuldung droht.Desweiteren werden Kredite nur dann erlangt werden können, wenn sich nach der wirtschaftlichen Lage eine positive Zukunftsprognose des Unternehmens stellen lässt.

 

a) Kredite durch Neugläubiger, Arbeitnehmer und Lieferanten

Als potentielle Geldgeber kommen zunächst Neugläubiger, Arbeitnehmer und Lieferanten in Betracht.
Allerdings ist es für Unternehmen in Insolvenznähe naturgemäß schwer Kredite von bisher unbeteiligten Dritten zu erhalten, da eine Besicherung dieser Kredite meist nicht möglich sein wird, da alle in Frage kommenden Sicherungsgegenstände bereits belastet sind.


Die Motivation von Arbeitnehmern und Lieferanten Kredite zu gewähren ist im Regelfall deutlich höher, da sich diese Gruppen einen privaten Zusatznutzen vom Fortbestand des Unternehmens versprechen. Dieser mögliche Zusatznutzen wird noch dadurch erhöht, dass im Falle eines Scheiterns der außergerichtlichen Sanierung der zu erwartende Verlust des Darlehens durch die Möglichkeit der steuerlichen Erfassung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten gemindert wird.

 

b) Kreditvergabe durch Eigentümer

Als weitere Gruppe potentieller Geldgeber kommen die Gesellschafter des Unternehmens in Betracht, deren primäres Interesse in der Rettung eines möglichst großen Teils ihres eingesetzten Kapitals liegen wird.


Diese Möglichkeit wird jedoch nur bei Kapitalgesellschaften bestehen, da persönlich haftende Gesellschafter regelmäßig bei einer drohenden Insolvenz bereits selbst verschuldet sind.
Zu beachten ist weiterhin, dass die Kreditvergabe von Gesellschaftern an insolvenzbedrohte Unternehmen durch die Grundsätze der eigenkapitalersetzenden Darlehen nach §§32a, 32b GmbHG einschneidend erschwert wird. Danach kann ein Gesellschafter in der Insolvenz der Gesellschaft Darlehen nur als nachrangiger Insolvenzgläubiger geltend machen, die er in der Krise des Unternehmens gewährt hat. Somit läuft ein solcher Darlehensgeber bei einem Scheitern der Sanierung in die Gefahr den gesamten Darlehensbetrag einzubüßen.

 

c) Kreditvergabe durch Kreditinstitute

Auch Kreditinstitute sind potentielle Darlehensgeber insolvenzbedrohter Unternehmen, insbesondere wenn sie bereits Forderungen gegen das Unternehmen haben. In diesem Fall stellt sich folgende zusätzliche Motivation für die Vergabe neuer Kredite, da die Altforderungen meist gesichert sind, müssten die Kreditinstitute im Falle der Insolvenz die Kosten der Sicherheitsverwertung tragen, um diesen Kosten zu entgehen wird das Kreditinstitut versuchen das Unternehmen vor der Insolvenz zu bewahren.

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