Maßnahmen gegen die Überschuldung
2. Maßnahmen gegen die Überschuldung
a) Forderungsverzicht
Rechtlich für den Forderungsverzicht der Abschluss eines Erlassvertrages (§397 BGB) nötig, etwaige gestellte akzessorische Sicherheiten werden dann kraft Gesetz (§§1163, 1252 BGB) frei und nicht akzessorische sind freizugeben.
Da die Gläubiger oft ihre Forderung nicht völlig preisgeben wollen, bietet sich als Alternative der Forderungsverzicht mit Besserungsschein an. Dabei handelt es sich zwar ebenfalls um einen Forderungsverzicht, der jedoch aufgrund des Besserungsscheins unter der Bedingung steht, dass der Forderungserlass bei Besserung der Vermögensverhältnisse (Beseitigung der Überschuldung) des Unternehmens wieder entfällt.
b) Umwandlung von Sicherungsrechten oder Forderungen in Eigenkapital
In Betracht kommt dabei die Umwandlung von, an Gläubiger gestellte Sicherheiten am beweglichen und unbeweglichen Vermögen des schuldnerischen Unternehmens. Dabei realisiert der Gläubiger zuerst seine Forderung durch Geltendmachung seiner Sicherheit und verrechnet den Wert an Erfüllung Statt mit seiner Forderung. In Höhe der Verrechnung mindert sich damit zunächst das Aktiv- und Passivvermögen des Unternehmens. In einem zweiten Schritt wird dann das Sicherungsgut vom Gläubiger in Form einer Sacheinlage wieder in das Unternehmen eingebracht, wodurch sich das Aktivvermögen entsprechend erhöht.
Denkbar ist weiterhin die buchungstechnische Umwandlung von Gläubigerforderungen in Eigenkapital an dem schuldnerischen Unternehmen.
Den durch die Umwandlung neuen Gesellschaftern eröffnen diese Varianten die Möglichkeit durch ihre Gesellschafterstellung auf den Sanierungsprozess Einfluss zu nehmen und den ursprünglichen Forderungswert nach erfolgreicher Sanierung in Form von Beteiligungserlösen wieder zu erlangen.
Allen diesen Umwandlungsmodellen ist gemeinsam, dass sie zu ihrer Wirksamkeit der Mitwirkung der Altgesellschafter in Form der Fassung eines entsprechenden Kapitalerhöhungsbeschlusses bedürfen.
c) Einräumung von Wandelgenussrechten
Genussrechte sind Gläubigerrechte die Vermögensrechte vermitteln, die typischerweise Gesellschaftern zustehen, in der Regel eine Beteiligung am Gewinn oder am Liquidationserlös gewähren.
Da Genusscheine keine Mitgliedschaftsrecht und vor allem kein Stimmrecht gewähren ist §32a GmbHG auf Genussscheine nicht anwendbar.
Um zu einer Verminderung der Überschuldung zu kommen müssen die Genusscheine so formuliert werden, dass der Gläubiger im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Rückzahlung verzichtet.
d) Rangrücktritt
Allerdings regelt §39 InsO, dass auch Forderungen, die durch vertragliche Vereinbarung nachrangig geworden sind, im Zweifel im Insolvenzverfahren als nachrangige Insolvenzforderungen einzuordnen und damit im Überschuldungsstatus zu passivieren sind. Damit tritt die Nichtberücksichtigung der Forderung bei der Überschuldungsprüfung seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung nicht mehr ein.
Die geänderte Rechtslage lässt damit den Rangrücktritt als Sanierungsmaßnahme als ungeeignet erscheinen. Da er auch keine Stundungsvereinbarung impliziert, ist er weder bei drohender Zahlungsunfähigkeit noch bei drohender Überschuldung einsetzbar.
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