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Insolvenzordnung §§


§§ 1-10
§ 1. Ziele des Insolvenzverfahrens Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös ... ›› mehr
 
§§ 11-20
§ 11 Zulässigkeit des Insolvenzverfahrens (1) Ein Insolvenzverfahren kann über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht... ›› mehr
 
§§ 21-30
§ 21 Anordnung von Sicherungsmaßnahmen (1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige... ›› mehr
 
§§ 31-40
§ 31 Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des... ›› mehr
 
§§ 51-60
§ 51 Sonstige Absonderungsberechtigte Den in § 50 genannten Gläubigern stehen gleich: 1. Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht... ›› mehr
 
§§ 61-70
§ 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt... ›› mehr
 
§§ 71-80
§ 71 Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet,... ›› mehr
 
§§ 81-90
§ 81 Verfügungen des Schuldners (1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt... ›› mehr
 
§§ 91-100
§ 91 Ausschluss sonstigen Rechtserwerbs (1) Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse können nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung... ›› mehr
 
§§ 101-110
§ 101 Organschaftliche Vertreter. Angestellte (1) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gelten die §§ 97 bis 99 entsprechend für die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die... ›› mehr