Überschuldung §19 InsO
Der Eröffnungsgrund der Überschuldung kann sowohl vom Schuldner als auch von den Gläubigern geltend gemacht werden.
b) Definition
Allerdings darf dies nicht anhand der normalen Handelsbilanz ermittelt werden, vielmehr ist eine Sonderbilanz aufzustellen, die die wirklichen Werte der Vermögensposten berücksichtigt.
Für die wichtigsten Aktivposten ergibt sich dabei folgendes:
- Ausstehende Einlagen können aktiviert werden, sofern sie realisierbar sind
- Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes sind keine Vermögenswerte und dürfen nicht aktiviert werden
- Ein Geschäfts- oder Firmenwert darf nur aktiviert werden, wenn berechtigte Aussicht besteht, dass er im Rahmen eines Unternehmenserwerbs mit abgegolten wird
- Sonstige immaterielle Vermögenswerte können vorsichtig bewertet aktiviert werden
- Grundstücke und Gebäude sind mit ihrem Verkehrswert zu aktivieren
- Bauten auf fremden Grund dürfen nicht aktiviert werden
- Die sonstigen Gegenstände des Sachanlagevermögens sind mit ihrem Verkehrswert zu aktivieren
- Für Finanzanlagen ist der aktuelle Börsen- oder Marktkurs maßgeblich
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind mit ihrem Verkaufswert anzusetzen
- Forderungen sind wertberichtigt zu aktivieren
- Beschlossene Nachschüsse der Gesellschafter sind zu aktivieren, sofern sie realisierbar sind.
In die Passiva der Überschuldungsbilanz sind alle gegenwärtig bestehenden Verbindlichkeiten einzubeziehen. Dabei sind auch noch nicht fällige oder gestundete Verbindlichkeiten zu passivieren. Pensionsverpflichtungen sind mit dem Barwert zu berücksichtigen.
Die bilanziellen Eigenkapitalbestandteile sind nicht zu berücksichtigen, das gleiche gilt für künftige erst durch die Insolvenzeröffnung entstehende Ansprüche.
c) Berechnung
Wird die Fortführungsprognose verneint so ist eine Überschuldung gegeben. Wird die Fortführungsprognose bejaht, können für die Aktiva die höheren Fortführungswerte (Going-concern-Werte) eingestellt werden, diese sind dann wiederum den Passiva gegenüber zustellen.Ergibt sich dann immer noch eine Überschuldung ist der Eröffnungsgrund des §19 InsO gegeben.






