Insolvenzantrag
Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag beim Insolvenzgericht eröffnet. Es besteht kein Formzwang, somit kann der Antrag schriftlich gestellt oder zu Protokoll der Geschäftstelle des Amtsgerichts erklärt werden.
| Bankrott |
Die Zahlungsunfähigkeit eines Geschäftsmannes wird auch als sogenannter von Bankrott bezeichnet. Werden bei Überschuldung, drohender oder schon bestehender Zahlungsunfähigkeit Handlungen...
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| Berichtstermin |
Beim Berichtstermin stellt der Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Gesamtlage des Schuldners sowie deren Ursachen dar. Er unterrichtet darüber, ob seiner Ansicht nacht Aussichten bestehen, das...
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| Beschlagnahme |
Durch die Verfahrenseröffnung wird das Schuldnervermögen beschlagnahmt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über dieses Vermögen geht auf den Insolvenzverwalter über.
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| Feststellungsverfahren |
Nach der Anmeldung der Forderungen der Gläubiger in die Forderungstabelle beginnt das Feststellungsverfahren. Dabei werden die Forderungen geprüft und dabei entweder festgestellt (anerkannt) oder...
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| Insolvenzantrag |
Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag beim Insolvenzgericht eröffnet. Es besteht kein Formzwang, somit kann der Antrag schriftlich gestellt oder zu Protokoll der Geschäftstelle des...
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| Insolvenzgericht |
Das Insolvenzgericht ist für das Insolvenzverfahren sachlich zuständig. Funktionell zuständig sind der Richter, der Rechtspfleger und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Allgemein obliegen dem...
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| Insolvenzmasse |
Die Insolvenzmasse besteht aus dem gesamten Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt.
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| Kosten des Insolvenzverfahrens |
Die Kosten des Insolvenzverfahrens setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren, die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des eigentlichen...
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| Privatvermögen |
Das Insolvenzverfahren bezieht sich auch auf das rechtlich nicht gesonderte Privatvermögen des Einzelunternehmers und des BGB-Gesellschafters.
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