Bankrott
Die Zahlungsunfähigkeit eines Geschäftsmannes wird auch als sogenannter von Bankrott bezeichnet.
Werden bei Überschuldung, drohender oder schon bestehender Zahlungsunfähigkeit Handlungen vorgenommen, durch die das Geschäftsvermögen unzulässig vermindert wird oder durch die der Bankrott verschleiert bzw. hinausgezögert wird oder werden soll, so liegt eine Straftat vor.
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| Berichtstermin | Beim Berichtstermin stellt der Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Gesamtlage des Schuldners sowie deren Ursachen dar. Er unterrichtet darüber, ob seiner Ansicht nacht Aussichten bestehen, das... ›› mehr |
| Beschlagnahme | Durch die Verfahrenseröffnung wird das Schuldnervermögen beschlagnahmt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über dieses Vermögen geht auf den Insolvenzverwalter über. ›› mehr |
| Feststellungsverfahren | Nach der Anmeldung der Forderungen der Gläubiger in die Forderungstabelle beginnt das Feststellungsverfahren. Dabei werden die Forderungen geprüft und dabei entweder festgestellt (anerkannt) oder... ›› mehr |
| Insolvenzantrag | Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag beim Insolvenzgericht eröffnet. Es besteht kein Formzwang, somit kann der Antrag schriftlich gestellt oder zu Protokoll der Geschäftstelle des... ›› mehr |
| Insolvenzgericht | Das Insolvenzgericht ist für das Insolvenzverfahren sachlich zuständig. Funktionell zuständig sind der Richter, der Rechtspfleger und der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Allgemein obliegen dem... ›› mehr |
| Insolvenzmasse | Die Insolvenzmasse besteht aus dem gesamten Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. ›› mehr |
| Kosten des Insolvenzverfahrens | Die Kosten des Insolvenzverfahrens setzen sich zusammen aus den Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren, die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des eigentlichen... ›› mehr |
| Pfandrecht - vertragliches Pfandrecht | Das vertragliche Pfandrecht gewährt in der Insolvenz ein Recht auf Absonderung (§ 48 InsO ). ›› mehr |
| Privatvermögen | Das Insolvenzverfahren bezieht sich auch auf das rechtlich nicht gesonderte Privatvermögen des Einzelunternehmers und des BGB-Gesellschafters. ›› mehr |





