6. Verfahren - Aufhebungsbeschluss
Nach der Verteilung des Vermögens ist das Insolvenzverfahren beendet und das Verfahren wird durch Beschluss aufgehoben und beendet. Der Schuldner erhält dann die freie Verfügung über sein Vermögen zurück.
Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens können Insolvenzgläubiger ihre Restforderungen wieder uneingeschränkt gegen den Schuldner geltend machen §201 InsO.
Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er dem über die Restschuldbefreiung (§§286 ff. InsO) entgehen und von seinen Verbindlichkeiten befreit werden. Diese Möglichkeit gilt auch für den persönlich haftenden Gesellschafter eines insolventen Unternehmens.
Personen und Kapitalgesellschaften, sowie Genossenschaften verlieren im Zuge der zwangsweisen Liquidation ihre Existenz und werden gelöscht.
| 2. Verfahren - Antrag und Eröffnungsverfahren | Ausgangspunkt jedes Insolvenzverfahrens ist ein Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht. Nach §13 InsO wird das Insolvenzverfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eröffnet.... ›› mehr |
| 3. Verfahren - Berichtstermin | Der nächste wichtige Termin im Insolvenzverfahren ist der im Eröffnungsbeschluss festgesetzte Berichtstermin. Zunächst berichtet der Insolvenzverwalter über den Zustand des Unternehmens und gibt ... ›› mehr |
| 4. Verfahren - Prüfungstermin | Kommt es zu einer Liquidation so stellt der Prüfungstermin die nächste wichtige Marke im Insolvenzverfahren dar. Die Insolvenzgläubiger (§38 InsO), also Gläubiger die Ansprüche gegen die... ›› mehr |
| 5. Verfahren - Erlösverteilung | Nach dem Prüfungstermin und der Verwertung des Vermögens des Schuldners erfolgt die Erlösverteilung. Da der Insolvenzverwalter nur Bargeld auskehren darf muss dafür das gesamte Vermögen verwertet... ›› mehr |
| 6. Verfahren - Aufhebungsbeschluss | Nach der Verteilung des Vermögens ist das Insolvenzverfahren beendet und das Verfahren wird durch Beschluss aufgehoben und beendet. Der Schuldner erhält dann die freie Verfügung über sein Vermögen... ›› mehr |





