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5. Verfahren - Erlösverteilung


Nach dem Prüfungstermin und der Verwertung des Vermögens des Schuldners erfolgt die Erlösverteilung. Da der Insolvenzverwalter nur Bargeld auskehren darf muss dafür das gesamte Vermögen verwertet sein.Dabei werden die Gläubiger, je nach ihrer rechtlichen Stellung in verschiedene Rangklassen eingeteilt und jede Randklasse wird befriedigt bis keine Masse mehr vorhanden ist. Die Verteilung erfolgt dabei nach folgendem Schema:

 

Bruttovermögen des Unternehmens
- Aussonderungen §§47, 48 InsO = Insolvenzmasse §§35, 36 InsO
Vom Bruttovermögen des Unternehmens werden zunächst nach die mit einem Aussonderungsrecht behafteten Gegenstände abgezogen.
Aussonderungsrechte stehen insbesondere solchen Personen zu, die Eigentümer von Gegenständen sind, die sich bei Verfahrenseröffnung im Besitz des Schuldners befindet. Diese Eigentümer können ihre Gegenstände herausverlangen.
Das nach der Aussonderung verbleibende Vermögen wird als Insolvenzmasse bezeichnet.


Insolvenzmasse
- Absonderungen §§49-51 InsO - Aufrechnungen §§94-96 InsO = Freie Aktiva
Von der Insolvenzmasse werden die mit einem Absonderungsrecht behafteten Gegenstände abgezogen, hierbei handelt es sich um Gegenstände die mit einem oder mehreren Sicherungsrechten behaftet und somit für bestimmte Gläubiger reserviert sind. Diese Gegenstände werden zu Gunsten dieser Gläubiger abgesondert und verwertet. Der Verwertungserlös wird an die gesicherten Gläubiger ausgekehrt.
Außerdem wird von der Insolvenzmasse der Betrag abgezogen, der durch Gläubiger die sich der Aufrechnung bedienen an Forderungen verloren geht.
Das nach Absonderung und Aufrechnung verbleibende Vermögen wird als freie Aktiva bezeichnet.


Freie Aktiva
- Kosten des Insolvenzverfahrens §§53, 54 InsO = kritische Masse
Von den freien Aktiva werden die Kosten des Insolvenzverfahrens (Kosten des Insolvenzverwalters, Gerichtskosten usw.) abgezogen.
Der übrig bleibende Betrag wird als kritische Masse bezeichnet. Dieser Betrag muss positiv sein, damit dass Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet wird, ansonsten wird es mangels Masse abgewiesen (siehe oben).


Kritische Masse
- Sonstige Masseverbindlichkeiten §§53, 55 InsO = Teilungsmasse
Von der kritischen Masse werden dann zunächst die sonstigen Masseverbindlichkeiten beglichen. Darunter fallen insbesondere Ansprüche aus Geschäften, die der Insolvenzverwalter im Zuge des Insolvenzverfahrens tätigt.
Der übrige Betrag ist die Teilungsmasse

Teilungsmasse
-Ansprüche von Insolvenzgläubigern §38 InsO = Restmasse
Die Teilungsmasse dient nun zur Befriedigung der unbesicherten Insolvenzgläubiger. Darunter fallen auch zunächst absonderungs- oder aufrechnungsberechtigte Gläubiger, wenn ihre Forderungen durch die Absonderung oder Aufrechnung nicht vollständig getilgt wurde.
Die Teilungsmasse wird in gleichen Quoten nach der Höhe der noch nicht befriedigten Forderung an alle Insolvenzgläubiger verteilt. In seltenen Fällen bleibt danach noch eine Restmasse übrig.

 

Die Restmasse wird dann zur Befriedigung der nachrangigen Insolvenzgläubiger nach §39 InsO eingesetzt.

2. Verfahren - Antrag und Eröffnungsverfahren
Ausgangspunkt jedes Insolvenzverfahrens ist ein Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht. Nach §13 InsO wird das Insolvenzverfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eröffnet.... ›› mehr
 
3. Verfahren - Berichtstermin
Der nächste wichtige Termin im Insolvenzverfahren ist der im Eröffnungsbeschluss festgesetzte Berichtstermin. Zunächst berichtet der Insolvenzverwalter über den Zustand des Unternehmens und gibt ... ›› mehr
 
4. Verfahren - Prüfungstermin
Kommt es zu einer Liquidation so stellt der Prüfungstermin die nächste wichtige Marke im Insolvenzverfahren dar. Die Insolvenzgläubiger (§38 InsO), also Gläubiger die Ansprüche gegen die... ›› mehr
 
5. Verfahren - Erlösverteilung
Nach dem Prüfungstermin und der Verwertung des Vermögens des Schuldners erfolgt die Erlösverteilung. Da der Insolvenzverwalter nur Bargeld auskehren darf muss dafür das gesamte Vermögen verwertet... ›› mehr
 
6. Verfahren - Aufhebungsbeschluss
Nach der Verteilung des Vermögens ist das Insolvenzverfahren beendet und das Verfahren wird durch Beschluss aufgehoben und beendet. Der Schuldner erhält dann die freie Verfügung über sein Vermögen... ›› mehr