4. Verfahren - Prüfungstermin
Kommt es zu einer Liquidation so stellt der Prüfungstermin die nächste wichtige Marke im Insolvenzverfahren dar.
Die Insolvenzgläubiger (§38 InsO), also Gläubiger die Ansprüche gegen die Insolvenzmasse geltend machen (siehe unten), müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter in die Forderungstabelle anmelden gemäß §174 InsO. Dies muss bis spätestens zum Prüfungstermin geschehen.
Werden Forderungen verspätet angemeldet so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Gläubigers, der die Forderung anmeldet, einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen.
Die angemeldeten Insolvenzforderungen werden im Prüfungstermin von der Gläubigerversammlung, dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter geprüft. Wird eine angemeldete Forderung bestritten, so kann deren Inhaber das Bestehen der Forderung klageweise feststellen lassen.
Alle nicht bestrittenen oder durch ein Urteil titulierten Forderungen werden vom Insolvenzverwalter in die Forderungstabelle aufgenommen und dort festgestellt. Ihre Inhaber sind somit berechtigt sich an der Insolvenzmasse zu befriedigen.
| 2. Verfahren - Antrag und Eröffnungsverfahren | Ausgangspunkt jedes Insolvenzverfahrens ist ein Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht. Nach §13 InsO wird das Insolvenzverfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eröffnet.... ›› mehr |
| 3. Verfahren - Berichtstermin | Der nächste wichtige Termin im Insolvenzverfahren ist der im Eröffnungsbeschluss festgesetzte Berichtstermin. Zunächst berichtet der Insolvenzverwalter über den Zustand des Unternehmens und gibt ... ›› mehr |
| 4. Verfahren - Prüfungstermin | Kommt es zu einer Liquidation so stellt der Prüfungstermin die nächste wichtige Marke im Insolvenzverfahren dar. Die Insolvenzgläubiger (§38 InsO), also Gläubiger die Ansprüche gegen die... ›› mehr |
| 5. Verfahren - Erlösverteilung | Nach dem Prüfungstermin und der Verwertung des Vermögens des Schuldners erfolgt die Erlösverteilung. Da der Insolvenzverwalter nur Bargeld auskehren darf muss dafür das gesamte Vermögen verwertet... ›› mehr |
| 6. Verfahren - Aufhebungsbeschluss | Nach der Verteilung des Vermögens ist das Insolvenzverfahren beendet und das Verfahren wird durch Beschluss aufgehoben und beendet. Der Schuldner erhält dann die freie Verfügung über sein Vermögen... ›› mehr |





