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3. Verfahren - Berichtstermin


Der nächste wichtige Termin im Insolvenzverfahren ist der im Eröffnungsbeschluss festgesetzte Berichtstermin. Zunächst berichtet der Insolvenzverwalter über den Zustand des Unternehmens und gibt eine Einschätzung ab ob nach seiner Auffassung eine Fortführung des Unternehmens sinnvoll erscheint oder eine Liquidation erfolgen soll.


Die Entscheidung ob eine Unternehmensfortführung oder eine Liquidation erfolgen soll wird ebenfalls im Berichtstermin getroffen, obliegt aber der Gläubigerversammlung. Die Gläubigerversammlung ist das oberste Selbstverwaltungsorgan des Insolvenzverfahrens. Zur Mitgliedschaft berechtigt sind alle Gläubiger des Schuldners.


Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefasst, gerechnet nach den Forderungsbeträgen der erschienenen Gläubiger (§76 InsO).
Beschließt die Gläubigerversammlung

dass das Unternehmen saniert werden soll, so hat der Insolvenzverwalter einen Sanierungsplan gemäß §229 InsO aufzustellen, dieser ist auf die Wiederherstellung der Ertragskraft des schuldnerischen Unternehmens und auf die Befriedigung der Gläubiger aus den künftigen Überschüssen ausgerichtet.
Beschließt die Gläubigerversammlung dass das Unternehmen ganz oder teilweise liquidiert werden soll, so hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Masse (§35 InsO) gehörende Vermögen zu verwerten.


Die Entscheidung ob eine Unternehmensfortführung oder eine Liquidation erfolgen soll wird ebenfalls im Berichtstermin getroffen, obliegt aber der Gläubigerversammlung. Die Gläubigerversammlung ist das oberste Selbstverwaltungsorgan des Insolvenzverfahrens. Zur Mitgliedschaft berechtigt sind alle Gläubiger des Schuldners.
Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der Stimmen gefasst, gerechnet nach den Forderungsbeträgen der erschienenen Gläubiger (§76 InsO).


Beschließt die Gläubigerversammlung dass das Unternehmen saniert werden soll, so hat der Insolvenzverwalter einen Sanierungsplan gemäß §229 InsO aufzustellen, dieser ist auf die Wiederherstellung der Ertragskraft des schuldnerischen Unternehmens und auf die Befriedigung der Gläubiger aus den künftigen Überschüssen ausgerichtet.
Beschließt die Gläubigerversammlung dass das Unternehmen ganz oder teilweise liquidiert werden soll, so hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Masse (§35 InsO) gehörende Vermögen zu verwerten.

2. Verfahren - Antrag und Eröffnungsverfahren
Ausgangspunkt jedes Insolvenzverfahrens ist ein Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht. Nach §13 InsO wird das Insolvenzverfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eröffnet.... ›› mehr
 
3. Verfahren - Berichtstermin
Der nächste wichtige Termin im Insolvenzverfahren ist der im Eröffnungsbeschluss festgesetzte Berichtstermin. Zunächst berichtet der Insolvenzverwalter über den Zustand des Unternehmens und gibt ... ›› mehr
 
4. Verfahren - Prüfungstermin
Kommt es zu einer Liquidation so stellt der Prüfungstermin die nächste wichtige Marke im Insolvenzverfahren dar. Die Insolvenzgläubiger (§38 InsO), also Gläubiger die Ansprüche gegen die... ›› mehr
 
5. Verfahren - Erlösverteilung
Nach dem Prüfungstermin und der Verwertung des Vermögens des Schuldners erfolgt die Erlösverteilung. Da der Insolvenzverwalter nur Bargeld auskehren darf muss dafür das gesamte Vermögen verwertet... ›› mehr
 
6. Verfahren - Aufhebungsbeschluss
Nach der Verteilung des Vermögens ist das Insolvenzverfahren beendet und das Verfahren wird durch Beschluss aufgehoben und beendet. Der Schuldner erhält dann die freie Verfügung über sein Vermögen... ›› mehr