2. Verfahren - Antrag und Eröffnungsverfahren
Ausgangspunkt jedes Insolvenzverfahrens ist ein Antrag beim zuständigen Insolvenzgericht. Nach §13 InsO wird das Insolvenzverfahren nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag eröffnet.
Antragsberechtigt nach §13 InsO sind der Schuldner selbst, sowie jeder Gläubiger des Schuldners.
Während der Gläubiger nicht zur Stellung des Antrages verpflichtet ist, kann der Schuldner antragspflichtig sein und sich bei Nichtbeachtung dieser Pflicht straf- und haftungsrechtlichen Konsequenzen ausgesetzt sehen. Die Strafbarkeit kann dabei in einer Insolvenzverschleppung nach §§130b HGB, 84 GmbHG, 401 AktG, 148 GenG sowie in §283 StGB begründet sein.
Mit der Stellung des Antrages beginnt das Insolvenzeröffnungsverfahren. In diesem Verfahren hat das Insolvenzgericht zu überprüfen, ob ein zulässiger Insolvenzantrag gestellt worden ist, ein Eröffnungsgrund gegeben ist und das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens (§54 InsO) decken wird.
Zur Ermittlung dieser Fragen kann das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, der auch die Aufgabe hat das Schuldnervermögen zu sichern und, wenn dies notwendig ist, den Betrieb fortzuführen. Die genauen Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters ergeben sich aus dem Bestellungsbeschluss des Gerichts. Immer darf er Nachforschungen anstellen und vom Schuldner Auskünfte verlangen (§22 III InsO).
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis dass entweder kein Eröffnungsgrund gegeben ist oder die Masse nicht ausreicht um die Kosten zu decken, so wird der Insolvenzantrag abgewiesen und ein Insolvenzverfahren findet nicht statt.
Scheitert die Verfahrenseröffnung wegen mangelnder Masse zur Kostendeckung kann die Abweisung unterbleiben, wenn ein ausreichender Geldbetrag (z. B. von einem Gläubiger) vorgeschossen wird.
Liegen sowohl Eröffnungsgrund als auch ausreichend Masse vor, wird das Insolvenzverfahren vom Insolvenzgericht eröffnet.
In dem Eröffnungsbeschluss ernennt das Gericht einen Insolvenzverwalter und bestimmt den Berichtstermin (§§29, 156 InsO) sowie den Prüfungstermin (§§29, 176 InsO).
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat insbesondere zur Konsequenz, dass die Gläubiger nicht mehr im Wege der Einzelvollstreckung gegen den Schuldner vorgehen können, sondern auf die Gesamtvollstreckung begrenzt sind (§§ 88,89 InsO) und das Verfügungsrecht über das Unternehmensvermögen von den bisherigen Eigentümern nach §80 I InsO auf den Insolvenzverwalter übergeht.
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| 3. Verfahren - Berichtstermin | Der nächste wichtige Termin im Insolvenzverfahren ist der im Eröffnungsbeschluss festgesetzte Berichtstermin. Zunächst berichtet der Insolvenzverwalter über den Zustand des Unternehmens und gibt ... ›› mehr |
| 4. Verfahren - Prüfungstermin | Kommt es zu einer Liquidation so stellt der Prüfungstermin die nächste wichtige Marke im Insolvenzverfahren dar. Die Insolvenzgläubiger (§38 InsO), also Gläubiger die Ansprüche gegen die... ›› mehr |
| 5. Verfahren - Erlösverteilung | Nach dem Prüfungstermin und der Verwertung des Vermögens des Schuldners erfolgt die Erlösverteilung. Da der Insolvenzverwalter nur Bargeld auskehren darf muss dafür das gesamte Vermögen verwertet... ›› mehr |
| 6. Verfahren - Aufhebungsbeschluss | Nach der Verteilung des Vermögens ist das Insolvenzverfahren beendet und das Verfahren wird durch Beschluss aufgehoben und beendet. Der Schuldner erhält dann die freie Verfügung über sein Vermögen... ›› mehr |





