Arbeitsrecht
Urlaubsentgelt und Insolvenz
Zu den aus der Insolvenzmasse vorab zu befriedigenden Masseverbindlichkeiten gehören u.a. Entgeltansprüche des Arbeitsnehmers aus der Zeit ab eröffnung des Insolvenzverfahren (§55 I Nr.2 InsO). Hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt (§208 InsO), richtet sich die Rangordnung, in der Masseverbindlichkeiten zu erfüllen sind, nach §209 InsO. Danach ist zwischen sog. Altmasse- und Neumasseverbindlichkeiten zu unterscheiden. Neumasseverbindlichkeiten sind vorrangig zu erfüllen. (BAG Urt.v. 15.06.2004 - 9 AZR 431/03)
externe Links zum Arbeitsrecht:





