Der Arbeitnehmer in der Insolvenz
... Kündigung wegen Insolvenz?
Wenn ein Unternehmen in die Insolvenz gehen muss sind naturgemäß auch die Arbeitnehmer dieses Unternehmens betroffen. Die genauen Auswirkungen der Insolvenz ihres Arbeitgebers sind den Arbeitnehmern jedoch meist nicht bekannt. Es stellen sich insbesondere drei Fragen, die im Folgenden kurz geklärt werden sollen.
1. Frage: Bekomme ich weiter meinen Lohn gezahlt und wenn ja von wem?
Grundsätzlich besteht der Lohnanspruch auch in der Insolvenz solange fort bis dem Arbeitnehmer ordnungsgemäß gekündigt wurde. Der Lohnanspruch ist aber nicht mehr gegen den bisherigen Arbeitgeber sondern gegen den Insolvenzverwalter gerichtet.
Der Lohnanspruch besteht auch dann fort wenn der Insolvenzverwalter, wozu er berechtigt ist, denn Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung freistellt. In diesem Fall kürzt er sich aber um den Betrag, den der Arbeitnehmer infolge der Freistellung einspart oder den er durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt.
Allerdings bedeutet der bestehende Lohnanspruch noch nicht dass der Arbeitnehmer seinen Lohn auch tatsächlich ausgezahlt bekommt. Dies wird vielmehr aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers oftmals gerade nicht der Fall sein. Der Arbeitnehmer wird insoweit wie andere Gläubiger des Unternehmens behandelt.
- Lohnforderungen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind einfache Insolvenzforderungen nach §38 InsO. (siehe dazu "das Insolvenzverfahren")
- Die Lohnforderungen die nach der Insolvenzeröffnung entstehen sind Masseverbindlichkeiten nach §55 InsO. (siehe dazu "das Insolvenzverfahren")
Da aber bis zur Vereilung der Insolvenzmasse eine längere Zeit vergehen kann und es den Arbeitnehmern nicht zuzumuten ist in dieser Zeit ohne Einkommen zu sein, können sie Insolvenzgeld beantragen.
Das Insolvenzgeld ist eine Lohnersatzleistung der Bundesanstalt für Arbeit und soll dazu dienen, Lohneinbussen der Arbeitnehmer zu verhindern. Das Insolvenzgeld wird gewährt für ausstehende Gehälter von bis zu drei Monaten vor der Insolvenzeröffnung oder der Abweisung mangels Masse.Das Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettolohns ausgezahlt und beinhaltet auch Weihnachts- und Urlaubsgelder sowie Beiträge zu Direktversicherungen.
Das Insolvenzgeld wird gezahlt bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag. Für den Tag der Insolvenzeröffnung oder der Abweisung wird es nicht gewährt. Der Antrag auf Insolvenzgeld kann vom Arbeitnehmer bis 2 Monate nach der Entscheidung über den Insolvenzantrag beim zuständigen Arbeitsamt gestellt werden. Wird Insolvenzgeld an den Arbeitnehmer ausgezahlt, so gehen dessen Lohnansprüche in entsprechender Höhe auf die Bundesanstalt für Arbeit über. Allerdings kann das Insolvenzgeld erst mit der Entscheidung über den Insolvenzantrag, also der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Abweisung mangels Masse, beantragt werden.
Der mit Stellung des Insolvenzantrags eingesetzte vorläufige Insolvenzverwalter ist aber häufig in der Situation, dass er für die Zeit zwischen Antragsstellung und Entscheidung keine Löhne zahlen kann.Da in dieser Zeit aber auch noch kein Insolvenzgeld fließt steht den Arbeitnehmern kein Einkommen zur Verfügung. Hier besteht die Möglichkeit der Vorfinanzierung durch ein Kreditinstitut. Das Kreditinstitut kauft dabei den Arbeitnehmern ihre insolvenzgeldfähigen Lohnforderungen ab und lässt diese sich abtreten.
2. Frage: Kann mir aufgrund der Insolvenz in besonderer Form gekündigt werden?
Auch in der Insolvenz kann nur dann eine Kündigung ausgesprochen werden, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Dabei sieht das Insolvenzrecht keine besonderen Kündigungsgründe vor. Die Kündigung kann vom Insolvenzverwalter vorgenommen werden. Ein in der Insolvenz zu beachtender Kündigungsgrund ist die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen nach §1 KSchG. Allerdings lässt der Eintritt der Insolvenz noch nicht automatisch eine Kündigung nach §1 KSchG zu.
Auch in der Insolvenz ist eine Kündigung nur dann wirksam, wenn die Sozialauswahl beachtet wurde und der Betriebsrat ordnungsgemäß beteiligt wurde. Eine besondere Kündigung in der Insolvenz ist nur möglich, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung zwar schon abgeschlossen, aber noch nicht in Vollzug gesetzt war, hier kann der Insolvenzverwalter gemäß §103 InsO die Erfüllung verweigern. Einer Kündigung bedarf es in diesem Fall nicht. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Kündigung unwirksam ist, so muss er nach §4 KSchG Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben.
3. Frage: Was passiert mit meiner Betriebsrente?
Bestehen zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber Versorgungszusagen, etwa in Form einer Betriebsrente, und ist der Arbeitgeber aufgrund der Insolvenz nicht mehr in der Lage die Versorgungszusage zu erfüllen, so springt der Pensions-Sicherungs-Verein ein, der seinen Sitz in Köln hat.
Der Pensions-Sicherungs-Verein übernimmt die Versorgungszusage des Arbeitgebers, wenn die Anwartschaft des Arbeitnehmers auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers oder auf einer Direktversicherung beruht.





