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OLG Zulassung ohne Wartezeit


Zum 1. Juni 2007 ist das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft in Kraft getreten. Mit dem neuen Gesetz wurde eine zum Teil weit reichende Novellierung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) durchgeführt:


Aufgaben und Befugnisse der Landesjustizverwaltungen im Zusammenhang mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, ihrer Rücknahme und ihrem Widerruf sind auf die Rechtsanwaltskammern übertragen worden; einschließlich der Vereidigung.

 

Weiter ist das Lokalisationsprinzip weggefallen, so dass Anwälte nunmehr Zweigstellen errichten können. Auch die bislang geltende fünfjährige Wartefrist für eine OLGZulassung ist weggefallen; Anwälte können nun ab dem ersten Tag der Zulassung vor den Oberlandesgerichten auftreten.


§ 20 BRAO wurde zum 1.6.2007 durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft aufgehoben, Artikel 1, Nr.15 (BGBl. I 2007, 358 ff. vom 30.03.2007)


BRAO § 20 a.F. Versagung der Zulassung


(1) Die Zulassung bei dem im Antrag bezeichneten Gericht soll in der Regel versagt werden,

    1. wenn der Bewerber innerhalb der letzten fünf Jahre in dem Bezirk des Landgerichts, in dem er zugelassen werden will, als Richter oder Beamter auf Lebenszeit angestellt war;   

    2. wenn der Bewerber bei einem Oberlandesgericht zugelassen werden will, ohne daß er bereits fünf Jahre lang bei einem Land- oder Amtsgericht als Rechtsanwalt tätig gewesen ist.

 

(2)    Die Zulassung darf nicht deshalb versagt werden, weil bei dem im Antrag bezeichneten Gericht ein Bedürfnis für die Zulassung weiterer Rechtsanwälte nicht besteht.


BRAO § 226
Gleichzeitige Zulassung bei dem Land- und Oberlandesgericht

(1) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei einem Oberlandesgericht und einem Landgericht zugelassen ist oder bei einem Landgericht zugelassen und bei einem Oberlandesgericht aufzutreten berechtigt ist, behält diese Zulassung oder Befugnis.


(2) Die bei den Landgerichten in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen zugelassenen Rechtsanwälte können auf Antrag zugleich bei dem übergeordneten Oberlandesgericht zugelassen werden, wenn sie fünf Jahre lang bei einem Gericht des ersten Rechtszuges zugelassen waren.


(3)    (weggefallen)

§ 226 Abs. 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel ab 1.7.2002 hinsichtlich der Beschränkung auf die dort genannten Länder gegenstandslos gem. BVerfGE v. 13.12.2000 I 891 - 1 BvR 335/97 -


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