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 Eigenverwaltung des Schuldners in der Insolvenz


Die Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung kann nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 InsO). Die Eigenverwaltung kann in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens angeordnet werden (§ 270 Abs. 1 InsO). Eine Anfechtung der Anordnung der Eigenverwaltung oder deren Ablehnung ist nicht vorgesehen.

 

Die Entscheidung des Insolvenzgerichts, keine Eigenverwaltung anzuordnen, kann auch nicht im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 34 Abs. 1 Fall 2 InsO) angefochten werden.

 

BGH, Beschluss vom 11.01.2007, Az. IX ZB 85/05

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