Wirksamkeit von Verrechnungen durch Sozialleistungsträger in der Verbraucherinsolvenz
BGH, Beschluss vom 29.05.2008, Az: IX ZB 51/07
Leitsatz:
Ermächtigt ein Sozialleistungsträger, bevor über das Vermögen des Leistungsberechtigten das Insolvenzverfahren eröffnet wird, einen zweiten Leistungsträger, seine Ansprüche mit der dem zweiten Leistungsträger obliegenden Geldleistung zu verrechnen, ist diese Ermächtigung in der Insolvenz des Leistungsberechtigten grundsätzlich wirksam.
Aus den Gründen:
Die Insolvenzordnung will Aufrechnungslagen schützen, die bereits im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestanden (§ 94 InsO). Wer zu diesem Zeitpunkt berechtigterweise darauf vertrauen durfte, gegen eine Forderung des Schuldners aufrechnen zu dürfen, soll in diesem Vertrauen nicht enttäuscht werden. Ordnet das Gesetz an, dass der nachmalige Insolvenzgläubiger die gegen ihn gerichtete Forderung auch durch Verrechnung mit der Forderung eines Dritten tilgen kann, ist das Vertrauen des Insolvenzgläubigers in vergleichbarer Weise schutzwürdig.
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