Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters
Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters:
...Zuschlag für die Differenz bei Vergütung durch Massemehrung
BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 22.2.2007, Az: IX ZB 120/06
Sachverhalt:
Der vorläufiger Verwalter führt während dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin den Betrieb fort.
Er beantragt, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter festzusetzen und macht Zuschläge von 35 v.H. für die Fortführung des Geschäftsbetriebes, 5 v.H. wegen der Kontaktaufnahme mit sämtlichen Gläubigern und Schuldnern sowie 10 v.H. wegen Tätigwerdens für die Arbeitnehmer der Schuldnerin, insgesamt also 75 v.H. zu geltend. Diesem Antrag entspricht das Insolvenzgericht zunächst, setzt jedoch auf die sofortige Beschwerde von Gläubigern Vergütung wieder herab, weil Zuschläge auf die Regelvergütung nicht gerechtfertigt seien. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der vorläufige Insolvenzverwalter die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde.
Leitsatz:
1. Bleibt die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück, der dem Verwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde, so ist ihm ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren.
2. Die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes rechtfertigt einen Zuschlag in der Regel nur, wenn mehr als 20 Arbeitnehmer betroffen sind.
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