Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters
Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters:
...bei Betriebsfortführung und Anpassung des Insolvenzplans
BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 22.2.2007, Az: IX ZB 106/06
Der obigen Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass über das Vermögen der Schuldnerin am 1. Februar 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde; die weitere Beteiligte war die Insolvenzverwalterin über das Vermögen.
Die Schuldnerin betrieb ein Unternehmen für Präzisions-Werkzeugbau und Kunststoff-Spritzguss, dass die Insolvenzverwalterin mit 11 oder 12 Arbeitnehmern fortführte. Nach Annahme und gerichtlicher Bestätigung eines Insolvenzplans im Juni 2004 wurde das Insolvenzverfahren beendet.
Die Insolvenzverwalterin hatte die Festsetzung Ihrer Vergütung beantragt, welche das Beschwerdegericht festsetzte. Ausgehend von einer dem Massewert entsprechenden Regelvergütung gewährte das Beschwerdegericht hierauf Zuschläge von 20 v.H. für die Betriebsfortführung, 20 v.H. für die Befassung mit dem Insolvenzplan und 25 v.H. für die Erledigung der gemäß § 8 Abs. 3 InsO auf die Insolvenzverwalterin übertragenen Zustellungen. Dagegen wendete sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde und begehrt die Herabsetzung der Vergütung auf knapp die Hälfte.
Leitsatz:
1. Ein Insolvenzverwalter, der einen vom Schuldner vorgelegten Insolvenzplan überarbeitet und hierbei einen Ansatz für die Verwaltervergütung unbeanstandet gelassen hat, ist im nachfolgenden Vergütungsfestsetzungsverfahren in der Regel nicht an diesen Ansatz gebunden.
2. Führt der Insolvenzverwalter das Unternehmen des Schuldners fort, können auch Geschäftsvorfälle, die noch nicht in Rechnung gestellt worden sind, in die Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung eingestellt werden.
3. Hat der Insolvenzverwalter notwendige Ausgaben, die er bei ordnungsgemäßer Ausübung des Verwalteramtes hätte tätigen müssen, unterlassen, um zu verhindern, das sie den Überschuss aus seiner Unternehmensfortführung und damit seine Vergütung mindern, kann dies eine Pflichtverletzung zum Schaden der Insolvenzbeteiligten darstellen.
4. Bleibt die Erhöhung der Vergütung durch Massemehrung aufgrund Fortführung des Unternehmens hinter dem Betrag zurück, der dem Verwalter bei unveränderter Masse als Zuschlag gebühren würde, so ist ihm ein diese Differenz in etwa ausgleichender Zuschlag zu gewähren.
5. Hat auch die bloße Überarbeitung eines von dem Schuldner vorgelegten Insolvenzplans durch den Verwalter einen erheblichen Mehraufwand mit sich gebracht, rechtfertigt dies die Gewährung eines Vergütungszuschlags.
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