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Unzulässigkeit der Aufrechnung - Anfechtbarkeit im Insolvenzverfahren


BUNDESGERICHTSHOF, Urteil vom 12.07.2007, Az: IX ZR 120/04

 

nicht amtlicher Leitsatz der Redaktion von Insolvenzrecht.info:

 

Die Unzulässigkeit der Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist nicht mehr durchsetzbar, wenn der Insolvenzverwalter die Frist des § 146 Abs. 1 InsO zur Erhebung der Klage versäumt hat und sich der Anfechtungsgegner hierauf beruft; die zivilrechtliche Wirkung der Aufrechnung bleibt erhalten

aus den Gründen(redaktionell gekürzt):

 

§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst auch die von einem künftigen Insolvenzgläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegebenen Aufrechnungs- oder Verrechnungserklärungen. Liegen die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor, ist die Erklärung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig, das heißt insolvenzrechtlich unwirksam (BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2371; v. 22. Juli 2004 - IX ZR 270/03, ZIP 2004, 1912, 1913; v. 28. September 2006 - IX ZR 136/05, ZIP 2006, 2178, 2179, z.V.b. in BGHZ 169, 158).

Da § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine anfechtbar herbeigeführte Aufrechnung (oder Verrechnung) insolvenzrechtlich für unwirksam erklärt, besteht die Forderung, die durch die Aufrechnung erloschen ist, für die Zwecke des Insolvenzverfahrens fort (BGH, Urt. v. 9. Februar 2006 - IX ZR 121/03, ZIP 2006, 818, 820; v. 28. September 2006 aaO S. 2180). Die Hauptforderung wird jedoch hinsichtlich dieser Wirkung der anfechtungsrechtlichen Ausübungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO unterstellt (BGH, Urt. v. 28. September 2006 aaO S. 2180 f). Dies hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter die insolvenzrechtliche Wirkung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nur innerhalb der Frist des § 146 Abs. 1 InsO durchsetzen kann; er muss also den Anspruch aus der Hauptforderung vor Ablauf der Verjährungsfrist des § 146 Abs. 1 InsO durch Erhebung der Klage gerichtlich geltend machen. Wird diese Frist versäumt und beruft sich der Beklagte hierauf, entfaltet § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO insolvenzrechtlich keine Wirkung mehr. Es verbleibt sodann bei dem zivilrechtlichen Erlöschen der Hauptforderung durch die vorgenommene Aufrechnung oder Verrechnung (vgl. für den gegenteiligen Fall einer kürzeren Verjährungsfrist der Hauptforderung BGH, Urt. v. 28. September 2006 aaO).

 

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