Schlussverteilung
BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 22.3.2007, Az: IX ZB 8/05
Sachverhalt:
1999 wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, der Insolvenzverwalter legt im Oktober 2001 den Schlussbericht vor. Mit Beschluss vom November 2002 stimmte das Insolvenzgericht der Schlussverteilung zu und bestimmte den Schlusstermin (§ 197 InsO) auf den 13. Januar 2003. Das Schlussverzeichnis wurde zur Einsicht ausgelegt. Erst im Dezember 2002 meldet die Gläubigerin eine weitere Forderung zur Tabelle an und im Schlusstermin eine weitere Forderung. Beide Forderungen sind im Schlusstermin geprüft worden. Die schriftlich angemeldete Forderung ist in voller Höhe zur Tabelle festgestellt, die im Schlusstermin angemeldete Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten worden. Das Ergebnis der Prüfung wurde in die Insolvenztabelle eingetragen und das Schlussverzeichnis nicht geändert.
Hiergegen erhob die Gläubigerin im Schlusstermin Einwendungen, die das Insolvenzgericht zurückwies; auch die sofortige Beschwerde der Gläubigerin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt sie die Aufnahme der noch angemeldeten Forderungen in das Schlussverzeichnis weiter.
Leitsatz:
Eine nach Veröffentlichung und Niederlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung nimmt an der Schlussverteilung nicht mehr teil.
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