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Prozesskostenhilfe bei Massearmut


BGH, Beschluss vom 12.3.2008, XII ZB 4/08

 

Zur Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter bei Massearmut.

 

Bei Masseunzulänglichkeit sind im Einklag mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Prozesskosten in der Regeln nicht aus der Masse zu bestreiten. Es ist i.S. des § 208 InsO grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten i.S. des § 116 ZPO nicht aufgebracht werden können (BAG Beschluss vom 28. April 2003 - 2 AZB 78/02 - ZIP 2003, 1947; BVerwG Beschluss vom 8. Februar 2006 - 8 PKH 4/05 - ZIP 2006, 1542 f.; BGH Beschluss vom 27. September 2007 - IX ZB 172/06 - ZIP 2007, 1225 f.). Denn der Insolvenzverwalter darf bei Masseunzulänglichkeit keine neuen Masseforderungen begründen, die nicht aus der Masse beglichen werden können. Die verwaltete Masse reicht also nicht zur Bestreitung der Prozesskosten aus.

keine Gläubigerbenachteiligung durch Schenkungsvertrag mit Rückübertragungsanspruch
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Prozesskostenhilfe bei Massearmut
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Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners
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Erfüllung einer Gewinnzusage in der Insolvenz
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Tagesordnung der Gläubigerversammlung
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Abtretung der pfändbaren Dienstbezüge
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Absonderungsrecht am vorbehaltenen Eigentum
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Ausübung des Anfechtungsrechts durch konkludente Willensäußerung
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nichtige Vereinbarung wegen Insolvenzzweckwidrigkeit
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