keine Gläubigerbenachteiligung durch Schenkungsvertrag mit Rückübertragungsanspruch
BGH, Beschluss vom 13.3.2008, Az: IX ZB 39/05
Ein Schenkungsvertrag über ein Grundstück, in dem zugleich ein durch Vormerkung gesicherter Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der Insolvenz des Begünstigten vereinbart wird, ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Begünstigten mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar.
Hierzu führt der BGH aus:
Voraussetzung jeder Insolvenzanfechtung ist eine objektive Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 InsO. [...] Anfechtbar sein könnte hier nur der Übertragungsvertrag; dieser kann grundsätzlich nur insgesamt angefochten werden.
Auf eine Schenkung zum Vorteil des Schuldners sind diese Grundsätze dagegen nicht anwendbar, denn entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass der Grundbesitz niemals einem unbeschränkten Zugriff der Gläubiger ausgesetzt war. Vielmehr war das Grundstück von dem Erwerb durch den Schuldner an mit dem durch vorrangige Auflassungsvormerkung gesicherten Rückübertragungsanspruch belastet. [...] Eine objektive Benachteiligung zu Lasten der Gläubiger war damit aber nicht verbunden.
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