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Keine Beschwerde des Gemeinschuldners gegen die Verkehrswertfestsetzung eines massezugehörigen Grundstücks durch das Vollstreckungsgericht


BGH, Beschluss vom 29.05.2008, Az: V ZB 3/08


Leitsatz:

 

Die sofortige Beschwerde eines Schuldners, über dessen Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, gegen die Festsetzung des Verkehrswerts eines massezugehörigen Grundstücks durch das Vollstreckungsgericht ist unzulässig.

Aus den Gründen:


Soweit das Zwangsversteigerungsgesetz nichts anderes bestimmt, hat der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und der Bestellung eines Verwalters in diesem Verfahren die Befugnis verloren, in Verfahren über massezugehörige Bestandteile seines Vermögens Anträge zu stellen oder Rechtsmittel einzulegen.


Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung eines Verwalters in diesem Verfahren geht die Befugnis zur Verwaltung und Verfügung über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über, § 80 Abs. 1 InsO.


Soweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Rechte des Schuldners aus Art. 14 Abs. 1 GG beschränkt, ist dies notwendig und verfassungsgemäß, weil das Ziel des Insolvenzverfahrens anders nicht erreicht werden kann (BVerfGE 51, 405, 408 unter Hinweis auf BVerfGE 21, 150, 155; 25, 112, 117; 42, 263, 295, 305). Die Rechte des Schuldners werden dadurch gewahrt, dass der Schuldner gemäß § 34 Abs. 1 InsO den Eröffnungsbeschluss anfechten kann (BVerfGE 51, 405, 408). Werden der Eröffnungsbeschluss und die Ernennung eines Verwalters rechtskräftig, wird der Schuldner von der Verwaltung und Verfügung über sein Vermögen ausgeschlossen, soweit dieses zur Masse gehört, weil von dem Schuldner weder erwartet werden kann, dass er sein Vermögen in der gebotenen Weise verwaltet und in dieser Weise hierüber verfügt, noch dass er sein Vermögen zur gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger einsetzt.


Die Übertragung der Befugnis zur Verwaltung und Verfügung über das Vermögen des Schuldners auf den Verwalter gilt nicht nur im Bereich des materiellen Rechts, sondern führt dazu, dass ein gerichtliches Verfahren über massezugehöriges Vermögen des Schuldners nur von oder gegen den Verwalter begonnen oder fortgesetzt werden kann.

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