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Insolvenzfeststellungsverfahrens nach § 179 InsO für Zahlungsansprüche auf erstes Anfordern


BGH,  Urteil vom 29.05.2008, IX ZR 45/07

aus den Gründen:

Für die Rechtskraft des Tabelleneintrags (§ 178 Abs. 3 InsO) bedeutet es keinen Unterschied, ob die Forderung widerspruchslos eingetragen worden ist oder ob der Insolvenzverwalter oder ein anderer Insolvenzgläubiger sie bestritten und der anmeldende Gläubiger gegen den Bestreitenden die Feststellung gemäß § 179 Abs. 1 InsO betrieben hat.
 
Während im ersten Fall die Forderung nach § 178 Abs. 1 Satz 1 InsO kraft Gesetzes als festgestellt gilt, erfolgt bei der zweiten Fallgruppe nach § 183 Abs. 1 InsO die Feststellung durch das Urteil im ordentlichen Verfahren und die anschließende Berichtigung der Tabelle gemäß § 183 Abs. 2 InsO. Die Wirkung des Feststellungsurteils liegt mithin in der Beseitigung des Widerspruchs.
 
Die Sachlage ist dann dieselbe, wie wenn im Prüfungstermin kein Widerspruch erhoben und die Forderung als unstreitig festgestellt worden wäre. In beiden Fallgruppen wirkt erst die Eintragung durch das Insolvenzgericht in die Tabelle gemäß § 178 Abs. 3 InsO für die festgestellte Forderung nach Betrag und Rang wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
 
Bei dieser Wirkung einer an sich rein beurkundenden Tätigkeit des Insolvenzgerichts handelt es sich um eine durch Zweckmäßigkeitserwägungen gerechtfertigte, auf § 178 Abs. 3 InsO beruhende Besonderheit (BGHZ 168, 112, 119).
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