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Entlassung aus wichtigem Grund


BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 1.3.2007, Az: IX ZB 47/06

 

In dem oben genannten Beschluss äußert sich der BGH ausführlich über das Merkmal eines wichtigen Grundes im Sinne Von § 70 Inso.

 

Ledigliche Störungen des Vertrauensverhältnisses zwischen Mitgliedern des Gläubigerausschusses untereinander oder mit dem Insolvenzverwalter rechtfertigen die Entlassung nicht, wenn sie nicht auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Mitglieds beruhen.

 

Für die Entlassung eines Gläubigerausschussmitgliedes gelten die zum § 59 Abs. 1 InsO entwickelten Grundsätze, auch wenn diese Vorschrift zudem von Art.12 GG geprägt sind.

 

Ein Insolvenzverwalter ist demnach zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Verwalters die Belange der Gesamtheit der Gläubiger und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde (BGH, Beschl. v. 8. Dezember 2005 – IX ZB 308/04, WM 2006, 440, 441). Diese Tatsachen müssen grundsätzlich zur vollen Überzeugung des Insolvenzgerichts nachgewiesen werden. Nur Ausnahmsweise kann bereits das Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für die Verletzung von wichtigen Verwalterpflichten für eine Entlassung genügen. Eine Störung lediglich des Vertrauensverhältnisses zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht aufgrund persönlicher Belange reicht jedoch niemals für eine Entlassung aus.

 

Leitsatz:

 

1. Ein Mitglied des Gläubigerausschusses ist aus wichtigem Grund zu entlassen, wenn sein Verleiben im Amt die Belange der Gesamtheit der Gläubiger und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde.


2. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses zu anderen Verfahrensbeteiligten, die keine Grundlage in einem objektiv pflichtwidrigen Verhalten des Gläubigerausschussmitglieds hat, rechtfertigt dessen Entlassung nicht.

 

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