Einziehungsbefugnis
Ansprüche gegen den vorläufigen Verwalter aufgrund entzogener Einziehungsbefugnis
BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 22.2.2007, Az: IX ZR 2/06
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
1999 trat die Schuldnerin die ihr gegenwärtig und zukünftig entstehenden Forderungen gegen alle Kunden an die Klägerin zur Sicherung der Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung ab. Bis zur Geltendmachung ihrer recht durch die Klägerin war die Schuldnerin aufgrund der Abtretungsvereinbarung berechtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. 2001 kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis fristlos und teilte mit, sie wolle die abgetretenen Forderungen selbst verwerten; gleichzeitig forderte sie die Schuldnerin zur Vorlage einer Debitorenliste auf sowie eingehende Zahlungen an sie auszukehren.
Knapp einen Monat später bestellte das Insolvenzgericht einen vorläufigen Verwalter über das Vermögen der Schuldnerin. Dieser wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. In der Folgezeit zog der Verwalter auch Forderungen ein, die unter die vorgenannte Abtretung fielen. Weitere zwei Monate später lehnte das Insolvenzgericht mit Beschluss die Eröffnung des Verfahrens über das Vermögen der Schuldnerin mangels Masse ab und hob die angeordneten Sicherungsmaßnahmen auf.
Die Klägerin macht geltend, ihr stehe gegenüber der Schuldnerin aus der Bankverbindung noch Forderungen zu.
Leitsatz:
Hat der vorläufige Verwalter vom Schuldner zur Sicherheit abgetretene Forderungen eingezogen, obwohl der Sicherungsnehmer dem Schuldner die Einziehungsbefugnis entzogen hatte, so steht dem Gläubiger bei Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen ein Anspruch gegen den vorläufigen Verwalter auf Herausgabe der eingezogenen Beträge unabhängig davon zu, ob die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf ihn übergegangen ist.
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