Anwalt Schnellsuche  

Anmeldung eigenkapitalersetzender Darlehen zur Insolvenztabelle ?


BGH, Urteil vom 5.7.2007, Az: IX ZR 221/05

 

Leitsatz:
    

1. Meldet der Gesellschafter ein eigenkapitalersetzendes Darlehen zur Insolvenztabelle an, ist aber der Vertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot der Durchführung staatlicher oder aus staatlichen Mitteln gewährter Beihilfen nach dem EG-Vertrag nichtig, ist die Klage auf Feststellung des vom Verwalter bestrittenen Anspruchs als Darlehensforderung unzulässig; es bedarf einer Neuanmeldung des Rückforderungsanspruchs.

 

2. Ist die Bundesrepublik Deutschland aufgrund einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Rückforderung einer Beihilfe verpflichtet, ist diese Rückforderung eine einfache Insolvenzforderung im Rang des § 38 InsO; dem Umstand, dass sie den Regeln über eigenkapitalersetzende Darlehen unterliegt, kommt keine Bedeutung zu.

 

Aus den Entscheidungsgründen des Urteils:

 

"[...] Vorliegend beruht die der Feststellungsklage zugrunde liegende Forderung auf einem anderen Sachverhalt und ist rechtlich wesentlich anders zu beurteilen als die angemeldete. Die Klägerin hat ihre Forderungen als Darlehensforderungen angemeldet. Tatsächlich stehen der Klägerin aber Bereicherungsansprüche gegen die Schuldnerin zu, weil die zwischen den Parteien vereinbarten Darlehen gegen das Durchführungsverbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 (früher Art. 93 Abs. 3 Satz 3) EG-Vertrag (i. F.: EGV) verstießen. Diese Norm ist unmittelbar anwendbar und betrifft nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs insbesondere jede Beihilfemaßnahme, die ohne die in Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EGV vorgeschriebene Notifizierung durchgeführt wird (EuGH, Rs. 120/73, Slg. 1973, 1471 Rn. 8; Rs. C-354/90, Slg. 1991, I-5505 Rn. 11; Rs. C-39/94, Slg. 1996, I-3547 Rn. 39).

 

Eine Notifizierung der Darlehensverträge ist hier unterblieben (vgl. Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 - ABlEG L 314/75, Rn. 87). Dieser Verstoß führt zur Nichtigkeit des Vertrages; denn Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV ist ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB (BGH, Urt. v. 4. April 2003 - V ZR 314/02, WM 2003, 1491, 1492; v. 24. Oktober 2003 - V ZR 48/03, VIZ 2004, 77, 78; vgl. auch EuGH, Rs. 354/90, Slg. 1991, I-5505 Rn. 12).

 

Die der Feststellungsklage zugrunde liegenden Bereicherungsansprüche unterscheiden sich erheblich von den angemeldeten Darlehensforderungen, weil sie von anderen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen abhängen. Darlehen eines Gesellschafters können den Restriktionen des Eigenkapitalersatzrechts unterliegen. Da auch das Stehen lassen von Forderungen zur Anwendung der Regelungen über den Eigenkapitalersatz (§§ 32a, 32b GmbHG) führt (BGHZ 127, 336, 345), unterfallen Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz sogar regelmäßig diesen Einschränkungen. Sie sind dann nur als nachrangige Insolvenzforderungen zu berücksichtigen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Meldet ein Gesellschafter Darlehensforderungen zur Insolvenztabelle an, können und werden die übrigen Gläubiger darauf vertrauen, dass der Insolvenzverwalter prüft, ob diese eigenkapitalersetzend waren, und dass dies in aller Regel zu bejahen sein wird.

 

Die Bereicherungsansprüche sind hingegen, wie sich aus den Ausführungen unter Ziff. II. ergibt, aufgrund der europarechtlichen Vorgaben im Insolvenzverfahren als nicht nachrangige Insolvenzforderungen zu behandeln (§ 38 InsO). Daraus folgt, dass die Bereicherungsansprüche im Insolvenzverfahren rechtlich wesentlich anders zu behandeln sind als die von der Klägerin angemeldeten Darlehensansprüche. Insoweit ist die Klage daher unzulässig. [...]" 

Insolvenzstraftat Restschuldbefreiung
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2010 - IX ZB 180/09amtlciher Leitsatz:Wegen einer Insolvenzstraftat, für die - isoliert betrachtet - die Löschungsvoraussetzungen vorliegen, kann die Restschuldbefreiung... ›› mehr
 
Versagung Restschuldbefreiung
BGH, Beschluss vom 18. Januar 2010 - IX ZB 211/09 amtliche Leitsätze:Die Restschuldbefreiung kann nicht versagt werden, wenn der Schuldner die Aufnahme einer Tätigkeit nachträglich mitteilt und den... ›› mehr
 
Durchsuchung Räume Dritter
BGH, Beschluss vom 24.09.2009, Az: IX ZB 38/08Die Regelung § 22 Abs. 3 Satz 1 InsO ermächtigt den vorläufigen Insolvenzverwalter, "die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort... ›› mehr
 
Vorsatzanfechtung
BGH, Urteil vom 13.08.2009, Az: IX ZR 159/06Im Falle der Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung, weshalb diese nicht deshalb... ›› mehr
 
Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten
BGH, Beschluss vom 16.07.2009, Az: IX ZB 219/08Verletzt der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten, so ist ein erneuter Antrags des Schuldners auf... ›› mehr
 
Schuldenbereinigungsplan
BGH, Beschluss vom 09.07.2009, Az: IX ZR 29/09Werden gegen den Schuldenbereinigungsplan gläubigerseits keine Einwendungen erhoben oder ist die Zustimmung nach § 309 InsO ersetzt worden, so besteht... ›› mehr
 
Schuldnerverzeichnis
BGH, Beschluss vom 02.07.2009, Az: IX ZB 63/08Im Verzeichnis nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO sind alle gegen Schuldner gerichtete Forderungen zu verzeichnen, die von Gläubigern geltend gemacht werden,... ›› mehr
 
Einziehungsrecht des Absonderungsberechtigten
BGH, Urteil vom 23.04.2009, Az: IX ZR 65/08Leitsätze von Insolvenzrecht.infoMit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Absonderungsberechtigte sein Einziehungsrecht an den... ›› mehr
 
Benachteiligungsvorsatz
BGH, Urteil vom 05.03.2009, Az: IX ZR 85/07Leitsätze von Insolvenzrecht.infoDer Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er weiß, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger... ›› mehr
 
Berechnung der Anfechtungsfrist
BGH, Urteil vom 02.04.2009, Az: IX ZR 145/08Leitsätze von Insolvenzrecht.infoDie Fristen für die Anfechtung nach §§ 130 ff InsO werden auf den Tag bezogen, an dem der erste zulässige und begründete... ›› mehr