zur Befangenheit des Insolvenzverwalters
BGH 9. Zivilsenat, Beschluss vom 25.Januar 2007, Az: IX ZB 240/05
Leitsatz:
(1) Die Befangenheit eines (Sonder-)Insolvenzverwalters kann nur nach Maßgabe der §§ 56 bis 59 InsO geltend gemacht werden; die Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung über die Ablehnung von Gerichtspersonen oder Gutachtern finden auf den (Sonder )Insolvenzverwalter keine Anwendung.
(2) Dem Insolvenzverwalter, der die Entlassung eines bestellten Sonderinsolvenzverwalters wegen Befangenheit begehrt, steht gegen die ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichts keine sofortige Beschwerde zu.
weitere Fundstellen: ZIP 2007, 548-550
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