Anfechtbarkeit Stimmrechtsfestsetzung
BGH, Beschluss 23.10.2008, IX ZB 235/06
Leitsatz der Redaktion:
- Vor der Beschlussfassung durch die Insolvenzgläubiger gemäß §§ 237 bis 239 InsO ist das Stimmrecht gemäß § 77 InsO festzustellen. Als Vorfrage ist insoweit seitens des Insolvenzgerichts abschließend die Abstimmungsberechtigung der einzelnen Gläubiger festzustellen.
zitierte gesetzliche Regelung:
§ 77 InsO
Feststellung des Stimmrechts
(1) Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.
(2) Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend
1. für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;
2. für die absonderungsberechtigten Gläubiger.
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